Danach sollen künftig Provisionszahlungen von Investmentfonds an Anlagerberater (sogenannte "kick-backs") verboten werden. So soll erreicht werden, dass der Anlageberater kein Eigeninteresse mehr am Verkauf eines bestimmten Fonds hat, sondern den Kunden ausschließlich objektiv berät.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, LL.M., spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, dazu: "Eine derartige Regelung wäre für Deutschland ein weit über die gegenwärtige Rechtslage hinausführender Schritt zum Anlegerschutz. Jeder Provisionsberatung liegt ein Interessenkonflikt des Finanzberaters inne. Neueste Tests der Stiftung Warentest haben das auch wieder ganz klar aufgezeigt. Verkauft wird, was Geld bringt. Dieser Konflikt wäre - im Sinne des Anlegers - mit dem Verbot von Kickbacks und dem Übergang zur Honorarberatung endlich "vom Tisch".
Genau mit diesem Interessenkonflikt wegen verdeckter Rückvergütungen musste sich der BGH in jüngster Vergangenheit mehrfach auseinandersetzen. Zuletzt hat er mit zwei Entscheidungen vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) sowie vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07) nochmals deutlich gemacht: Nach gegenwärtig Rechtslage muss eine Bank unabhängig von Produktart oder Vertriebsstruktur über die Höhe finanzieller Eigeninteressen aufklären. Nur so kann der Kunde im Bereich abschätzen, wessen Interessen eine bestimmte Empfehlung folgt. Unterlässt sie dies, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Lederer weiter: "Provisionen sind für die Anlageberater im in Deutschland üblichen System des Vertriebs von Anlageprodukten eine wichtige, für freiberufliche Berater existenznotwendige Einnahmequelle. Eine objektive, am Kundeninteresse orientierte Beratung wird der Anleger aber zu schätzen wissen. Kunden sind daher nach unseren Beobachtungen auch zunehmend zum Abschluss einer angemessenen Honorarvereinbarung bereit."
Die englische FSA will darüber hinaus unabhängig von den Eigeninteressen von Beratern auch strengere Anforderungen an die Qualität der Beratung durchsetzen. Berater müssen in Zukunft eine intensivere Ausbildung und regelmäßige Nachschulungen nachweisen. Auch der bundesdeutsche Gesetzgeber arbeitet an Verbesserungen der Beratungsqualität, zum Beispiel durch Einführung einer Protokollierungspflicht des Beratungsgespräches.
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