Die Entscheidung ist das Ergebnis eines langen Prozesses, der im Jahr 2007 mit einer Aufforderung der Europäischen Kommission begann. Die Gutachten der Jahre 2010 und 2011 wiesen auf die diskriminierende Behandlung Nichtansässiger durch die spanische Regierung hin.
Nachdem verschiedene Regierungen Spaniens die Feststellungen der EU als nicht verbindlich ansahen, wurde das Gesetz nicht geändert. Die EU leitete einen Prozess wegen Nichtbefolgung ein. Dieser Prozess endete am 3. September 2014 mit dem Urteil und ist nun bindend.
Die Regierung Spaniens ist verpflichtet, die Gesetzesänderung zu veranlassen. Aber auch schon vor Einführung der Gesetzesänderung können Nichtansässige die Erstattung ihrer Überzahlungen geltend machen.
Die Verjährungsfrist von vier Jahren beginnt mit der Zahlung der höheren als der tatsächlich geschuldeten Steuer. Ob die spanische Regierung diese Verjährungsregelung allerdings für anwendbar hält, bleibt abzuwarten.
Wegen dieser Rechtsunsicherheit ist es ratsam, den Anspruch gegenüber dem Finanzamt sofort geltend zu machen. Die Unterlagen über die Zahlung der Steuer und eine ergänzende Erklärung auf separatem Vordruck mit der korrekten Berechnung ist einzureichen. Mit der ergänzenden Einreichung ist zumindest eine Verjährungshemmung bewirkt.
"Wir empfehlen zudem eine Geltendmachung bereits verjährter Ansprüche von Nichtansässigen", so Dr. Thomas Rinne, Spezialist für Internationales Recht in Frankfurt am Main. "Spanien hat sich europarechtswidrig verhalten - wir sehen hier sehr gute Chancen auf Schadensersatzansprüche", so sein spanischer Partner Abogado Espada Gerlach (Barcelona).
Beide Spezialisten für den deutsch-spanischen Rechtsverkehr setzen Ihre Forderungen durch und stehen für Fragen zur Verfügung.
ESPADA GERLACH – Abogados
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