Arbeitnehmer hatte bei seinem Tod rund 140 Tage Urlaubsanspruch
Im entschiedenen Fall war der langjährig angestellte Arbeitnehmer einer Firma im November 2010 verstorben. Dem Tode vorausgegangen war eine lange, schwere Erkrankung, während der das Arbeitsverhältnis allerdings weiterbestand. Erst mit seinem Tode schied der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus – zu diesem Zeitpunkt hatte er rund 140 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt.
Die Witwe des Arbeitnehmers forderte vom ehemaligen Arbeitgeber daraufhin eine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Jahresurlaub. Sie argumentierte, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub nicht durch den Tod ihres Ehemannes untergegangen sei, sondern vielmehr auf sie vererbt wurde. Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht leitete diese Frage sodann dem EuGH in Luxemburg weiter, da es sich über die europarechtlichen Regelungen auf diesem Gebiet informieren wollte.
EuGH auf der Seite von Arbeitnehmern und Erben
Der EuGH nahm die Frage auf und argumentierte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen würden.
Das Gericht stellte klar, dass es bereits zuvor arbeitnehmerfreundlich über den Anspruch auf Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen entschieden hatte. Auch der Tod eines Arbeitnehmers sei hiervon nicht ausgenommen – dementsprechend gehe der Urlaubsanspruch auf den oder die Erben über.
Abgeltung für verbleibenden Jahresurlaub beim Arbeitgeber einfordern
Die Entscheidung aus Luxemburg stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bzw. deren Erben entscheidend. Endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber durch den Tod des Beschäftigten, so sollten die Erben unbedingt prüfen, ob der Verstorbene noch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hatte. Im entschiedenen Fall wurden durch die langjährige Krankheit des Arbeitnehmers etwas mehr als 1/3 eines ganzen Jahres als offener Jahresurlaub angesammelt. Für diese Zeit kann die Witwe nun eine Abgeltung einfordern.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
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