Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun die Frage entschieden, ob ein Anspruch gegen den Ex-Partner auf Löschung der Bilder besteht. Das Ergebnis: Intime Bilder müssen gelöscht werden - "normale" Bilder nicht (Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13).
Streit unter Ex-Partnern
Im entschiedenen Fall stritten sich zwei Ex-Partner um Bilder, die während ihrer Beziehung entstandenen sind. Die Klägerin wollte in diesem Fall, dass der Beklagte - ein Fotograf - sämtliche von ihr gefertigten Fotos löscht. Unter den Bildern befanden sich unter anderem auch einvernehmlich angefertigte Aktfotografien.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht entschieden, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Löschung der intimen Bilder habe, ihrem Ex-Partner aber andererseits nicht die Löschung von Aufnahmen auferlegt werden könne, die bei Feiern oder im Urlaub entstanden sind. Zur Begründung führten die Richter aus, dass dieses Ergebnis aus einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin auf der einen Seite und dem Eigentumsrecht des Beklagten auf der anderen Seite folge: Während die Intimbilder den "Kernbereich des Persönlichkeitsrechts" der Ex-Partnerin berühren und damit das Eigentumsrecht ihres Ex-Freundes überwiegen würden, sei dieses Verhältnis bei den übrigen Aufnahmen nicht gestört - diese müssten dementsprechend auch nicht gelöscht werden. Hinsichtlich der Intimbilder allerdings sei letztlich auch die bei der Anfertigung der Fotos erteilte Einwilligung wirksam wieder zurückgezogen worden.
Löschung verlangen und "Rachepornos" vorbeugen
Die Entscheidung des OLG ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Argumentation der Richter ist jedoch schlüssig und zu begrüßen. Gerade vor dem Hintergrund der so genannten "Rachepornos" - intime Aufnahmen, die nach dem Ende einer Beziehung oft vom verärgerten Ex-Partner ins Internet gestellt werden - sollten sich Betroffene darum bemühen, dass ihr Ex-Partner möglicherweise angefertigte Intimfotos schnellstmöglich löscht. Weigert sich der Partner bzw. die Partnerin, dieser Forderung Folge zu leisten, so sollte dem Anliegen mit anwaltlichem Beistand der entsprechende Nachdruck verliehen werden. Die Kosten eines möglichen Prozesses hätte dann der Ex-Partner zu tragen.
Tim Geißler
Fachanwalt für Strafrecht
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