Kläger war ein Kunde aus dem sog. Private Wealth Management (PWM) Bereich der Deutschen Bank. Dieser Bereich der Bank betreut in erster Linie Privatkunden. Dem Kunden war von der Bank ein "strukturierter EUR-Zinswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Index" (kurz: Harvest Swap) empfohlen worden. Der Kunde erlitt einen Schaden von weit über EUR 100.000,00.
Das Landgericht Frankfurt stellte fest, dass die Deutsche Bank den Kläger bei der Anlageberatung unter anderem über den "anfänglichen negativen Marktwert" des Harvest Swaps hätte aufklären müssen. Dieser Wert stellt quasi den Preis des Produktes.
Franz-Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte, München), Anwalt der Klägerin, dazu:
"Das Landgericht Frankfurt hat sich eingehend mit den Einwendungen der Deutschen Bank, insbesondere gegen eine Übertragung des BGH Urteils vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) befasst. Letztlich wurden die Einwendungen der Bank mit überzeugenden Argumenten zurückgewiesen. Auch nahm es zur Frage der Anrechenbarkeit von Vorgeschäften Stellung".
Am Landgericht Frankfurt, dem allgemeinem Gerichtsstand der Deutschen Bank, sind weitere Verfahren in Sachen Harvest und LSM Swaps anhängig. Eine Orientierung an der aktuellen Entscheidung ist für Folgeverfahren wahrscheinlich.
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