Eine ähnlich lautende Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 04.09.2015 gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, im Falle der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit seien die Kosten für die Liposuktion von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen, sofern die ambulanten bzw. konservativen Behandlungsmöglichkeiten durchgeführt und ausgeschöpft seien.
Bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
Das Sozialgericht Dresden hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Trotz zahlreicher Entscheidungen der Sozialgerichte erster und zweiter Instanz zur Frage der Kostenübernahme einer stationären Liposuktion läge hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Das Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B 1 KR 11/08 R – JURIS-Dok.) habe die ambulante Durchführung und mithin nicht die Kriterien nach § 137c SGB V betroffen. Es sei darüber hinaus gerichtsbekannt, dass weiterhin zahlreiche Verfahren, welche die Kostenübernahme oder Kostenerstattung für stationäre Liposuktion betreffen, an den Sozialgerichten anhängig seien. Zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Rechtsfortbildung sei schließlich zu klären, bei welchen Voraussetzungen niederschwelligere Evidenzstufen ausreichend seien.
Verfahren ruhen bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts
Rechtlich führt dieses Vorgehen des Sozialgerichts Dresden nun dazu, dass die Sozialgerichte dazu übergegangen sind, die anhängigen Verfahren zur Kostenübernahme für eine stationär durchzuführende Liposuktionsbehandlung ruhend zu stellen, bis das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen hat, der dann grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Für die Betroffenen bedeutet dies, dass ihre anhängigen Verfahren wohl erst ab Mitte des Jahres 2017 weiter betrieben werden.
Somit ist die Rechtslage zur Frage der Kostenübernahme für Liposuktionsbehandlungen weiterhin offen: Im Bereich der stationär durchzuführenden Behandlungen ist die grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten, im Bereich der ambulant durchzuführenden Behandlungen die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses, mit der jedoch frühestens zum Ende des Jahres 2017 zu rechnen ist.
Betroffenen Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ist zu raten, Anträge auf Kostenübernahme im Moment nur für stationär durchzuführende Behandlungen zu stellen, da nur in diesen Verfahren derzeit die Möglichkeit besteht, einen Rechtsstreit ruhend zu stellen, wohingegen die Sozialgerichte Klagen auf Kostenübernahme für ambulante Liposuktionsbehandlungen regelmäßig abweisen.
Dirk Möller
Fachanwalt für Medizinrecht
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