Höhe der Schadensersatzforderungen in Filesharing-Abmahnungen unangemessen
Als Begründung für den Betrag von 10 Euro pro Musiktitel führt das Gericht aus, dass das Filesharing eine millionenfache urheberrechtswidrige Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der Filesharing-Plattformen darstelle. Es handele sich um den anonymen Austausch von Dateien, bei der der einzelne Teilnehmer keine besondere Rolle spielt. Biete nicht der eine Teilnehmer Dateien zum Download an, so würde die Nachfrage nach einem bestimmten Werk durch einen anderen Teilnehmer befriedigt.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes richte sich das Lizenzentgelt nach dem zu zahlenden Betrag für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende CD. Zurzeit gebe es allerdings Flatrates von weniger als 10 Euro pro Monat für die Nutzung von ca. 20 Mio. Liedern. Deshalb seien 10 Euro pro Musiktitel unter Berücksichtigung aller Umstände als im obersten Bereich anzusiedeln und völlig angemessen.
Vor allem durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken habe der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Betroffene, die nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, sollten nicht erhebliche Verluste finanzieller Art hinnehmen müssen.
Gegen überhöhte Schadensersatzbeträge wehren!
Nach Ansicht des AG sind Schadensersatzforderungen in Höhe von bis zu 200 Euro pro Lied völlig unangemessen. Internetnutzern, die eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist es zu empfehlen, sich an einen auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Anwalt zu wenden. So können Forderungen der Gegenseite minimiert werden.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de