Attest belegt Unmöglichkeit des Fitnessstudiobesuchs
Im vorliegenden Fall unterschrieb eine Frau im Mai 2010 einen Vertrag bei einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Im August desselben Jahres zog sich die Frau bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde bis zum 31. Dezember 2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Frau das Fitnessstudio mehrmals. Im April kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste, in denen bescheinigt worden ist, dass sie aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne und daher das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne.
Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangte die restlichen Beträge. Der Fitnessstudiobetreiber war der Ansicht, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist. Die Frau könne aber auf Geräten trainieren, die die Arme nicht belasten. Zudem stehe ihr eine Saunalandschaft zur Verfügung.
Fitness nicht um jeden Preis
Das AG gab der Frau Recht und bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrags. Aus wichtigem Grund kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das AG sah einen solchen wichtigen Grund in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit geführt haben. Aufgrund der erheblichen Schmerzen im rechten Arm konnte die Frau weder an den meisten Geräten trainieren noch an einem Großteil der Kurse teilnehmen. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar. Die Frau muss sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte und die mögliche Inanspruchnahme der Wellnessangebote verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag wird geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und die Fitness zu trainieren. Bei Wellnessangeboten handelt es sich um Nebenleistungen des Studios.
Das AG betonte, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich sei, die Vorlegung eines ärztlichen Attests sei ausreichend.
Sonderkündigungsrecht
In bestimmten Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies bedeutet, dass der Fitnessstudiovertrag sofort gekündigt werden kann, ohne dass es auf die Einhaltung von Kündigungsfristen ankommt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn für den Kündigenden ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Wann ein solcher Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall individuell entschieden werden. Ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes können neben einer Erkrankung ein Umzug, eine Schwangerschaft oder die Änderung der Öffnungszeiten sein. In einem solchen Fall kann es sich lohnen, einen Anwalt mit der Überprüfung der Rechtslage zu beauftragen. So können Sie mehrere Hundert Euro sparen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de