Bisher waren es die Kommunen, die gegen die EAA aktiv gerichtlich vorgegangen sind, um die drohenden Schäden aus den abgeschlossenen Swap-Geschäften mit der ehemaligen WestLB zu vermeiden. Diese Vorgehensweise war bislang erfolgreich. Mit Urteil vom 17.10.2013 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits die erstinstanzliche Verurteilung der EAA unter Bezugnahme auf das Swap-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011 bestätigt. Der Bundesgerichtshof hatte am 22.03.2011 in einem Aufsehen erregenden Urteil die Struktur der Swap-Geschäfte analysiert und erkannt, dass sich die Bank bei der Strukturierung zielgerichtet eigene Vorteile gesichert hat und damit in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt aus dem Beratungsverhältnis mit ihrem Kunden geraten ist. Der Bundesgerichtshof hatte daraus resultierend die Pflicht der Bank statuiert, über einen sog. anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, die Swap-Geschäfte regelmäßig beim Abschluss beinhalten.
Zahlreiche Kommunen waren vor diesem Hintergrund aktiv gegen die EAA vorgegangen. Andere stellten zur Vermeidung von Klageverfahren die Zahlungen aus den Swaps ein, um eine weitere Klärung durch den Bundesgerichtshof abzuwarten.
Wenn nun die EAA in die Offensive geht und die Kommunen auf ausstehende Zahlungen verklagt, geht die Strategie des Abwartens naturgemäß nicht mehr auf. Darüber hinaus geraten Kommunen möglicherweise in die Defensive, weil durch ein Abwarten konkrete Rechtspositionen gefährdet werden. Denn grundsätzlich sind bei den Schadensersatzansprüchen der Kommunen Verjährungsfristen zu beachten. Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Anspruch begründenden Tatsachen. Sofern die Kommunen bei ihrer Entscheidung, die Zahlungen aus den Swap-Geschäften einzustellen, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt haben, beginnt die Verjährungsfrist bezüglich der Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2011. Diese Verjährung läufig somit zum 31.12.2014 ab.
Zwar kann eine Kommune - sofern die eigenen Schadensersatzansprüche verjährt sind - einem Zahlungsverlangen der EAA auch mit bereits verjährten Forderungen in Form einer Aufrechnung entgegentreten. Allerdings zeigt die gerichtliche Praxis, dass dieser Aufrechnungseinwand häufig unbeachtet oder für nicht zulässig erachtet wird.
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