Das BAG hat in seinem Urt. v. 24.10.07 zu einer Bonuszahlung entschieden, dass es gegen das in § 307 I BGB enthaltene Transparenzgebot verstößt, wenn im Arbeitsvertrag erst ein Anspruch auf die Zahlung begründet und dieser Anspruch sodann mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen wird. In dem vom BAG entschiedenen Fall war vom Arbeitgeber die Formulierung "der Arbeitnehmer erhält einen Bonus und nimmt an dem Bonussystem teil" verwendet worden. Das BAG schloss aus diesen Formulierungen auf die Begründung einer Verpflichtung. Die - für den Arbeitgeber - fatale Folge ist, dass (lediglich) der Freiwilligkeitsvorbehalt wegfällt, der Arbeitnehmer somit die Zahlung jedes Jahr verlangen kann.
Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, die Entscheidung zum Anlass zu nehmen, die in ihren Standardarbeitsverträgen enthaltenen Freiwilligkeitsklauseln zu prüfen und gegebenenfalls überarbeiten zu lassen.
RA Brüstle, Freiburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht , Kanzlei Dölle, Bingel & Kollegen