Darin sah die thailändische Klägerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung. Das Gericht erkannte jedoch keinen Verstoß an und erklärte die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt. Es sei aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich, weitere Sprachen zuzulassen. Schließlich entsprächen die elf zugelassenen weiteren Sprachen denjenigen, die in der EU am häufigsten gesprochen würden.
Auch das Verbot der Hinzuziehung eines Dolmetschers sei gerechtfertigt, weil es in der Vergangenheit dabei häufig zu kriminellen Manipulationen gekommen sei.
Die Klägerin muss die Prüfung daher entweder in der deutschen oder einer der aufgelisteten elf Fremdsprachen ablegen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de