Dabei wurde über folgenden Fall entschieden: Ein Bauträger beauftragte einen Handwerksbetrieb 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Handwerker haben die Arbeiten ausgeführt, der Bauherr entrichtete die vereinbarten Beträge jedoch nur teilweise.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Sowohl der Handwerksbetrieb als auch der Bauträger haben bewusst gegen die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen. Denn sie hatten vereinbart, dass für die über den schriftlich fixierten Werklohn hinaus abgesprochene Barzahlung von 5.000 € weder eine Rechnung gestellt noch Umsatzsteuer gezahlt wird. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Damit besteht keinerlei Anspruch auf einen Werkslohn (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Dem Handwerksbetrieb steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Bauherrrn zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dies ist hier jedoch der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die Ausführung der vereinbarten Leistung.
Dieser Rechtsauffassung stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.14