Daraus ergab sich ein Schadensersatzanspruch, den die Geschädigten allerdings bisher nicht durchsetzen konnten. Die Schuldnerin hatte den großen Teil ihres Vermögens in französische Immobilien investiert. Diese Immobilien hat sie dann an ihre Tochter und an ihren Enkel übertragen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied nun, dass die Tochter und der Enkel die Zwangsvollstreckung die geschenkten Grundstücke in Frankreich dulden müssen. Das Gericht musste in der Sache französisches Recht anwenden.
Durch die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union ist die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf ohne größere juristische und bürokratische Schwierigkeiten möglich. Das Verfahren dauerte nur vier Monate an. Die Kläger haben sehr gute Aussichten, einen großen Teil des ihnen zustehenden Geldes zu bekommen.
Dazu Rechtsanwalt Gerhard Frank: „Gerade bei Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sollte man die Möglichkeiten, die einem das ausländische Recht bietet, überprüfen. Es kommt immer wieder vor, dass sich das ausländische Recht günstig für Mandanten auswirkt. So haben ausländische Rechtssysteme häufig andere Verjährungsfristen oder abweichende Voraussetzungen, die man nutzen kann. Wenn man grenzüberschreitende Fälle betreut, muss man auch zwingend Kenntnisse von der jeweils anderen Rechtsordnung haben.“
Gerhard Frank ist Rechtsanwalt der Kanzlei Busekist Winter & Partner. Die Kanzlei ist versiert im Umgang mit internationalem Rechtsverkehr. Nähere Informationen unter: www.busekist.de.
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