Missbrauch von Leiharbeit verboten
In einer Abteilung der Arbeitgeberin arbeiteten zehn fest angestellte Ingenieure sowie vier Führungskräfte. Diese benötigen eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet. Zwei Jahre lang beschäftigte die Arbeitgeberin auf dieser Position befristet eine Leiharbeitnehmerin. Sie beantragte 2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre. Dieser verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, dass die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nur zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaubt ist.
Da die Einstellung nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen darf, hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, aber vom Arbeitsgericht nicht erhalten.
Zulässig nur eine aushilfsweise Wahrnehmung dauerhaft anfallender Arbeiten
Ein Leiharbeitnehmer darf bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben, so das LAG. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie erlauben seit dem 01.12.2011 nur eine «vorübergehende» Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und verbieten den Missbrauch von Leiharbeit. Mit diesem Argument kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, entschied das LAG.
Wann eine Beschäftigung nur „vorübergehend“ oder „dauerhaft“ ist, ist nicht abschließend geklärt. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, ihre (geplanten) Schritte mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de