Aus verschiedenen Gründen (Kosten, Zeitersparnis o.a.) ist es jedoch häufig günstiger, wenn das deutsche Vertriebsunternehmen eine Klage vor dem Gericht am eigenen Unternehmensitz in Deutschland erheben kann. Die Frage der Zuständigkeit für derartige Klagen, war lange Zeit nicht geklärt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 19.12.2013 (Rechtssache C-9/12) entschieden, dass der Vertrieb von Waren, welche von dem ausländischen Unternehmen bezogen werden, der Erbringung von Dienstleistungen gleichzustellen ist und damit wurde der Gerichtsstand am Sitz des Vertriebspartners im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit (EuGGVO) begründet. Diese Verordnung – früher als Brüssel I-Verordnung bekannt - ist seit dem 10.01.2015 mit einigen Neuerungen in der nun als « Brüssel Ia-Verordnung » bezeichneten Fassung anwendbar.
Neuerungen bringt diese Verordnung im wesentlichen für Verbraucher. Die für Unternehmen interessanten Regelungen zu den Gerichtsständen sind zwar neu nummeriert, im wesentlichen inhaltlich aber unverändert geblieben. Damit ist die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 weiter anwendbar und im Prinzip bei Streitigkeiten aus einem Vertriebsvertrag auch der Gerichtsstand am Sitz des Vertriebsunternehmens gegeben.
Zu empfehlen ist selbstverständlich immer, auch Gerichtsstandsvereinbarungen ausdrücklich im Vertrag zu treffen, damit es später über diese Frage gar keinen Zweifel geben kann.