Gericht zweifelt an der allgemeinen Ordnungsmäßigkeit
Vor dem Amtsgericht Bremen hatte sich ein Autofahrer zu verantworten, dem vorgeworfen wurde, ausserhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/überschritten zu haben. Der Fahrer räumte im Verfahren zwar ein, dass er am fraglichen Tag Führer des KFZ gewesen sei, allerdings zweifelte er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Richtigkeit der Messung mit dem PoliScan Speed an. Mit Erfolg: Das Gericht zweifelte nach der Anhörung des Sachverständigen an der „allgemeinen Ordnungsmäßigkeit“ des PoliScan Speed als „standardisiertes Messverfahren“.
Auf den Auswerterahmen kommt es an!
Die Kernproblematik erläuterte der Sachverständige folgendermaßen: „Bei Messgeräten der Firma Vitronic gilt als einziges Auswertekriterium ein Rahmen (Viereck), das im Bild des Betroffenen zu sehen ist, wenn man die vom Messgerät erzeugte Datei in der Referenzauswertesoftware des Herstellers öffnet.“ Dieser Rahmen wird allerdings nicht vom Messgerät, sondern erst von der Auswertesoftware der Behörde erzeugt. In der Folge komme es bei unterschiedlichen Softwareversionen der Auswertesoftware häufig zu vollkommen unterschiedlichen Messergebnissen, sodass eine bewusste oder unbewusste nachträgliche Manipulation des Ergebnisses bei den Messungen nicht auszuschließen sei, so der Sachverständige.
Weitere Urteile dieser Art könnten folgen
Das Urteil aus Bremen lässt darauf hoffen, dass sich auch andere Gerichte der technisch sowie juristisch vollkommen schlüssigen Argumentation der Sachverständigen und der Verteidiger in Fällen anschließen, in denen mit dem PoliScan Speed gemessen wurde. Der geschilderte Fall zeigt, dass zumindest bei einigen Gerichten der Status des Messgeräts als „standardisiertes Messverfahren“ wackelt und es bei einer Verteidigung mit Sachverständigen zu Freisprüchen für die Betroffenen kommen kann.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de