Allerdings ist nach dem deutschen Ordnungswidrigkeitengesetz eine Haftungszurechnung erforderlich. Daher kann durch geeignete gesellschaftsrechtliche Gestaltung ein Bußgeld des Unternehmens ausgeschlossen werden. Dies betrifft sämtliche Fälle, in denen ein noch nicht rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2011 entschieden, dass eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung zulässig ist (Az. KRB 55/10).
Bedeutsam ist die Gestaltung insbesondere bei Unternehmenskäufen, bei denen der Käufer im Rahmen einer Due Diligence Anhaltspunkte dafür erhalten hat, dass bei den gekauften Unternehmen Bußgeldrisiken durch das Kartellamt drohen. Diesen Risiken kann für in der Vergangenheit liegende Verstöße noch heute durch geeignete gesellschaftsrechtliche Gestaltung begegnet werden.
Zu beachten ist allerdings, dass ein Gesetzesentwurf vorliegt, der die bestehende Gestaltungsmöglichkeit abschaffen soll und dessen Inkrafttreten Anfang 2013 geplant ist.
Dr. Joachim Asendorf,
Rechtsanwalt und Dipl.-Kaufmann,
v. Einem & Partner, Bremen
Die Kanzlei v. Einem & Partner aus Bremen (www.einem.de) ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.