Den meisten Arbeitnehmern ist zwar bekannt, dass private Tätigkeiten während der Arbeitszeit nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind. Es dürft jedoch für viele überraschend sein, dass auch für ganz kurze Unterbrechungen kein Versicherungsschutz besteht. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht: Dabei ging es um einen Mann, der seinen Arbeitsplatz in einer Lagerhalle für etwa zwei bis drei Minuten verlassen hatte, um mit seiner Frau zu telefonieren.
Lange genug, damit nach Auffassung des Gerichts der Versicherungsschutz entfällt. Er bleibe nämlich nur bestehen, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich „ganz geringfügig“ sei. Dies sei in der Regel nur dann der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Zwei bis drei Minuten seien nicht mehr in diese Kategorie einzuordnen, so die Richter
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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