Ein Schaden ist auch dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden, wenn dieses bereits längere Zeit in einer Tiefgarage abgestellt ist, dann in Brand gerät und der Brand auf ein dort ebenfalls stehendes Fahrzeug übergreift. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VI ZR 253/13).
Halter haftet für Schäden an benachbarten Fahrzeugen
In dem vorliegenden Fall wurde ein Pkw am Nachmittag in einer Tiefgarage abgestellt. In den frühen Morgenstunden des Folgetages fing das Fahrzeug Feuer aufgrund einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt im Bereich der Batterie. Dabei beschädigte es ein weiteres Fahrzeug. Der Halter dieses Autos verlangte Schadensersatz aus der Halterhaftung.
Die Halterhaftung setzt voraus, dass ein Schaden „bei dem Betreib“ eines Kraftfahrzeugs entsteht. Der BGH hatte sich deshalb mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht kommt, wenn in einer Tiefgarage der Brand eines schon längere Zeit abgestellten Fahrzeugs auf ein Nachbarfahrzeug übergreift.
Umfassende Halterhaftung
Die Haftung aus der Betriebsgefahr umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist es schon ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und einen Schaden verursacht hat. Die Halterhaftung aus Betriebsgefahr ist nach Ansicht des BGH „ … der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach Fahrt eintritt, so der BGH, denn das Gesetz will alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Halter von beschädigten Fahrzeugen in Zukunft eine größere Chance haben, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Selbst eine völlige Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum, wie z.B. das Abstellen von Fahrzeugen in privaten Tiefgaragen, steht einer Haftung aus Betriebsgefahr nicht mehr entgegen. Lediglich Fremdverschulden, wie z.B. Brandstiftung, kann die Halterhaftung ausschließen.
Ansprüche aus derartigen Schadensfällen sollten daher von einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de