Der Haftpflichtversicherer der Kundin verweigerte Regulierung unter Berufung auf die sogenannte Benzinklausel. Das Autohaus nimmt nun die Kundin in Anspruch die ihrerseits die Haftung mit der Begründung ablehnt, es handele sich hier um eine Haftungssituation, die mit der einer genehmigten Probefahrt vergleichbar sei. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsverzicht durch den KFZ-Händler an. Beide Instanzen haben dies bei einem Fall wie dem vorliegenden jedoch anders gesehen:
Das Überlassen eines Zündschlüssels für ein auf dem Hof abgestelltes Fahrzeug ist nicht gleich zu setzen mit dem Angebot das Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt zu untersuchen:
Durch diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.09.07 dürfte also im Bereich der KFZ-Handelsbranche zumindest eine gewisse Klarheit darüber geschaffen worden sein, wer für Bedienungsfehler bzw. sich daraus ergebende Schäden in Folge unsachgemäßer Behandlung eines auf dem Gelände des KFZ-Händlers stehenden Fahrzeuges verantwortlich ist. Auch besteht keine Hinweispflicht des KFZ-Händlers darauf, dass das entsprechende Fahrzeug nicht versichert ist, solange es nicht ausdrücklich zur Probefahrt überlassen wird.
Rechtsanwalt Enno Dölle, Freiburg