So ist derjenige, der ein Testament eines anderen besitzt, gesetzlich verpflichtet, dieses, sobald er Kenntnis vom Tod der anderen Person erlangt, an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. Unterlässt er dies in rechtlich vorwerfbarer Weise, so kann er sich tatsächlich schadenersatzpflichtig gegenüber Menschen, denen durch diese Unterlassung ein Schaden entstanden ist, machen. Dies zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht Brandenburg zu urteilen hatte (Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen 13 U 123/07).
Verspätete Abgabe führte zu Schadenersatzpflicht
Im besagten Fall machte ein Kläger gerichtlich Auskunftsansprüche gegen die Beklagten geltend, weil er der Meinung war, gesetzlicher Erbe zu sein. Während des Rechtsstreits stellte sich jedoch heraus, das die Beklagten im Besitz eines Testaments waren, welches den Status des Klägers als gesetzlichen Erben verneinte. Somit war die gesamte Klage unbegründet - die Kosten des Rechtsstreits hätte der Kläger tragen müssen. Da die Beklagten ihrer gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Testamentsabgabe jedoch nicht nachgekommen waren, erkannte das Gericht, dass sie die Kosten des Prozesses tragen müssen, da der Kläger - hätte er von dem Testament gewusst - niemals einen gerichtlichen Prozess geführt hätte und ihm der durch die Prozesskosten aufgekommene Schaden nicht entstanden wäre.
Werden erbrechtliche Fragen verdrängt, so kann dies teuer werden
Erfahrungsgemäß setzen sich viele Menschen selten mit dem unangenehmen Thema des eigenen Todes oder aber des Todes naher Verwandter auseinander.
Ein Sterbefall lässt sich zwar nicht planen, die Verfahrensweise nach einem Sterbefall ist jedoch planbar und vor allem sinnvoll, um zum einen Streitigkeiten zwischen den Erben und zum anderen rechtliche Haftungsrisiken wie im Beispielsfall bestmöglich vermeiden zu können.
Da die ausgefeilten gesetzlichen Regelungen des Erbrechts für einen juristischen Laien kaum überschaubar sind, sollte man nach Möglichkeit zur Planung und/oder Abwicklung des Erbfalls einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
Dieser Rat gilt sowohl für verantwortungsbewusste potenzielle Erblasser, mit denen der Rechtsanwalt die Erbfolgeplanung (Link) übernehmen kann, als auch für die Erben, denen im Erbfall eine juristische Auseinandersetzung beispielsweise mit Miterben droht.
Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Mandanten zudem zum Pflichtteilsrecht (Link) beraten und diese in Streitigkeiten auch gerichtlich vertreten, um in einer solchen Auseinandersetzung das bestmögliche Ergebnis erzielen zu können.
Autor: Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Die Kanzlei GKS-Rechtsanwälte (Wuppertal) ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.