Neue Rechtsprechung erleichtert Abmahnungen
Auch wenn hier der Missbrauchsgedanke sehr naheliegend ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt entschieden (Beschluss vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08), dass jedes Weglassen von Pflichtangaben eine Abmahnung rechtfertigen würde. Insbesondere das Weglassen der Umsatzsteuerindentifikationsnummer, des Registergerichts und der Handelsgerichtsnummer würde eine Abmahnung rechtfertigen.
Weitere Entwicklung offen
Ob sich alle Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden, ist aber noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest bezüglich der Umsatzsteuerindentifikationsnummer die Mehrheit der Gerichte auch weiterhin einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß annehmen werden. Betroffene sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da die finanziellen Forderungen der Abmahner häufig überzogen und daher in vielen Fällen zumindest der Höhe nach angreifbar sind. Ebenso verhält es sich bei Massenabmahnungen, bei denen der Anspruchsteller seine Abmahnbefugnis missbraucht und es ihm nicht um den Rechtsfrieden, sondern um reines Geldverdienen geht.
Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler ist Partner der Kanzlei GKS-Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist Mitglied des internationalen Anwaltsnetzwerkes Eurojuris Deutschland e.V.