Aufheben eines heruntergefallenen Mobiltelefons
Im vorliegenden Fall hielt ein Fahrer während eines Abbiegevorgangs ein Handy in der Hand, weil es während des Abbiegens in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen war und er es daraufhin aufgehoben hatte. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass unter Benutzung eines Mobiltelefons auch das bloße Halten desselben fällt und verurteilte den Fahrer wegen der unerlaubten Handybenutzung zu einer Geldbuße. Hiergegen legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein und bekam Recht.
"Benutzung" schließt alle Funktionen ein
Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung die Inanspruchnahme sämtlicher Funktionen ein. Dies bedeutet, dass unter Benutzung nicht nur das Telefonieren, sondern auch Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielfunktionen verstanden werden, nicht dagegen das bloße Halten des Telefons. Denn der Begriff der Benutzung setzt voraus, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts aufweist. Das OLG hob in seiner Entscheidung den Schuldspruch wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons auf.
Verteidigungsmöglichkeit für Autofahrer
Für eine Geldbuße ist es nicht ausreichend, wenn Autofahrer das Handy nur in der Hand halten. Es besteht, da auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in ähnlicher Weise entschieden hatte, eine reale Chance, ein Bußgeld mit Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht zu vermeiden.
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de