Der BGH hatte am 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) ein Grundsatzurteil zu Aufklärungspflichten bei strukturierten Swaps verkündet. Im Urteil des BGH ging um einen sogenannten CMS Spread Ladder Swap der Deutschen Bank. Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat dieses Urteil seiner Urteilsbegründung zugrunde gelegt..
Das LG Berlin stellte fest, dass der BGH in seinem Swapurteil allgemein gültige Feststellungen getroffen hat. Der mittels finanzmathematischer Formel von der Bank in einen Finanz-Swap einstrukturierte anfängliche negative Marktwert von minus 4 % ziehe die Integrität der Beratungsleistung im Hinblick auf den dadurch zum Ausdruck kommenden schwerwiegenden Interessenkonflikt in Zweifel. Dieser Interessenkonflikt entsteht dann, wenn die Bank, ein Produkt kreiert, mit dem sie die selbst zu ihrem eigenen Vorteil strukturierten Risiken verkauft.
Franz Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte), Anwalt im Verfahren, kommentiert: "Das Landgericht spricht von "Manipulation" bezogen auf die Generierung des negativen Marktwertes und dessen Höhe. Dies konnte unsere Mandantin nicht erkennen."
Das Landgericht Berlin stellte schließlich auch fest, dass die Deutsche Bank schuldhaft gehandelt hatte. Der Bank hätte die Aufklärungspflicht über ihren Interessenskonflikt spätestens seit dem BGH Urteil vom 19.12.2006 (Az. IX ZR 56/05) kennen müssen.
Damit hat ein weiteres Gericht das Swapurteil des BGH auf einen Index-Swap übertragen.
Nähere Informationen über:
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4
81925 München
Tel. (089) 99 89 22-0
Fax (089) 99 89 22-33
www.roessner.de
info@roessner.de