Erstinstanzlich hatte das Landgericht Münster mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 114 O 15/11)eine Pflichtverletzung der Deutschen Bank bei der Beratung zu einem sogenannten „strukturierten Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Index“ festgestellt. Die Bank hatte in diesen Swap einen anfänglichen negativen Marktwert von 4 % des Bezugsbetrages eingepreist. Diese Information wurde dem Kunden verschwiegen. Gegen ihre Verurteilung war die Deutsche Bank in Berufung gegangen.
Vor dem OLG Hamm fand am 22.11.2012 die mündliche Verhandlung über die Berufung der Deutschen Bank statt (Az. I-34 U 87/12). Der 34. Zivilsenat stellte fest, dass der Harvest Swap eine komplexe und spekulative Zinswette darstelle, die erhöhte Aufklärungspflichten erforderlich mache. Der Kunde müsse insbesondere erkennen können, dass er schon von Anfang an mit einem negativen Marktwert in Höhe von rund 4 % des Bezugsbetrages starte.
Den Produktunterlagen habe der Kunde dies nicht entnehmen können.
Das OLG Hamm machte deutlich, das Urteil des Landgerichts Münster aufrecht zu erhalten und die Berufung der Deutschen Bank zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Bank ihre Berufung zurück. „Die Deutsche Bank wollte erneut ein obergerichtliches Urteil gegen sich vermeiden. Wie bereits im Verfahren vor dem OLG Naumburg im Juli musste die Bank also ihre Berufung zurückziehen. Das Urteil des Landgerichts Münster ist nun rechtskräftig. Die Bank muss dem Mandanten den gesamten Schaden ersetzen,“ so Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte). Er vertrat den geschädigten Anleger vor Gericht.
Die Deutschen Bank verfolgt ganz offensichtlich die Strategie, Urteile durch Vergleiche oder Berufungsrücknahmen zu vermeiden, wenn es schlecht für die Bank läuft, und weiter zu streiten, wenn es - bei insofern identischen Ausgangskonstellationen - für die Bank besser läuft. Bei dieser Konstellation kommt deutlich zum Ausdruck, dass es der Deutschen Bank nicht um das Interesse der Kunden oder um eine Läuterung geht, sondern um eine strategische Prozessführung, bei der erneut nur das eigene Interesse der Bank maßgeblich ist.
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