Bei einem Harvest Swap handelt es sich um ein Nachfolgeprodukt strukturierter Zinswetten wie dem CMS Spread Ladder Swap, den der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) zu entscheiden hatte.
Die Deutsche Bank hatte in beiden Fällen einen sog. "anfänglich negativen Marktwert" in Höhe von ca. 4 % des Bezugsbetrages zum Nachteil des Kunden einstrukturiert und dies dem Kunden bei der Beratung verschwiegen.
Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt vertrat die Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH auf den Balanced Currency Harvest Index Swap übertragbar sei. Der anfänglich negative Marktwert stelle einen "schwerwiegende Interessenskonflikt" dar, der dem Kunden bei der Anlageberatung hätte offengelegt werden müssen.
Das OLG Frankfurt führte weiter aus, dass für den Kunden die sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" spreche. Eine Vernehmung des Klägers erfolgte nicht, da dieser zu einer Nachfrage nicht verpflichtet gewesen wäre.
Außerdem nahm das OLG Stellung zur Frage der "Vorteilsanrechnung". Der Kunde hatte bereits einen sog. "Long-Short-Momentum Swap" gezeichnet und damit einen Gewinn erzielt. Aus rechtlichen Gründen könne eine Anrechnung nicht in Frage kommen..
Klägervertreter Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (München): "Mit dem OLG Frankfurt hat erstmals ein Obergericht am allgemeinen Gerichtsstand der Deutschen Bank zu ihren Folgeprodukten Stellung genommen. Zahlreiche weitere Verfahren sind in Frankfurt in erster und zweiter Instanz anhängig. Wir nehmen an, dass sich künftige Entscheidungen an der Linie des 16. Zivilsenates orientieren."
Aufgrund der klaren Aussagen des OLG Frankfurt nahm die Deutsche Bank ihre Berufung zurück. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. Der Kunde erhielt vollen Schadensersatz.
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