Das Landgericht Münster stellte fest, dass die Deutsche Bank die ihr obliegenden Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit dem geschädigten Kunden schuldhaft verletzt hatte. Die Deutsche Bank wäre verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass der von ihr empfohlene Swapvertrag zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme aufwies.
Dem negativen Marktwert kommt wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des abgeschlossenen Swap-Geschäftes zu. Er ist Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Deutschen Bank ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) ausgeführt, dass die Bank verpflichtet ist, eine allein im Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss mögliche Interessenskollisionen vermeiden bzw. offenlegen. Also musste die Beklagte den Kläger über den von ihr bewusst einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert aufklären.
Franz-Josef Lederer von Rössner Rechtsanwälte, München: „Der anfängliche negative Marktwert bedeutet eine Benachteiligung des Kunden beim Abschluss des Geschäfts durch seine eigene Bank. Der Finanzmarkt bewertet in dieser Höhe das Risiko des Kunden negativ und spiegelbildlich die Chance der Bank positiv. Diese Information wäre natürlich wichtig für die Anlageentscheidung des Kunden, er würde erkennen, dass die Bank die Anlageempfehlung im eigenen Interesse und nicht im Kundeninteresse abgibt.“
Die Deutsche Bank konnte die für sich einstrukturierte Chance gewinnbringend am Markt verkaufen. Wegen des hohen Eigeninteresses befand sich die Bank bei ihrer Anlageempfehlung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Um das zu erkennen, hat der Kunde ein Recht auf Offenlegung des anfänglichen negativen Marktwertes. Verletzt eine Bank diese Pflicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Diese Rechtsauffassung hat nun – nach zahlreichen anderen Gerichten - auch das Landgericht Münster bestätigt. Wie die anderen Gerichte hat auch das Gericht dabei den Einwand der Deutschen Bank zurückgewiesen, die BGH Entscheidung passe nur auf Swaps mit unbegrenzten Verlustrisiken. Der einstrukturierte negative Marktwert ist Ausdruck eines verdeckten Interessenskonfliktes und somit unabhängig davon, ob das Risiko des Kunden unbegrenzt ist oder nicht.
Die Deutsche Bank handelte schuldhaft, so die weitere Urteilsbegründung der Deutschen Bank.
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