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Heißer Stuhl: Strafrechtliche Verpflichtung des Compliance - Officers

(lifePR) (München, )
Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.07.2009 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des „Compliance-Officers“ hat für große Aufregung gesorgt. In dem Urteil hat der BGH dem Compliance-Beauftragten seine Aufgaben und Pflichten zur Vermeidung einer strafrechtlichen Haftung deutlich nahe gelegt.

Wirtschaftsdelikte sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Wirtschaftskriminelle Handlungen, wie z.B. Bestechung, Betrug oder Datenmissbrauch von Mitarbeitern können Unternehmen in den Ruin treiben. Viele (Groß-) Unternehmen bewältigen diese heranwachsende Problematik nur noch, indem sie eine eigenständige Abteilung schaffen, das Compliance Management ("to comply": befolgen, erfüllen). Durch das Compliance Management verpflichten sich Unternehmen und Mitarbeiter, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten. Das Unternehmen soll dadurch vor Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Rechtsverstößen geschützt werden.

Ein Compliance-Beauftragter hat eine Sonderverantwortlichkeit für den ihm übertragenen Tätigkeitsbereich. Er muss unter anderem darüber wachen, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, sobald das Unternehmen nach außen hin tätig wird. Eine Strafbarkeit des Compliance-Beauftragten kommt dann in Betracht, wenn er aktiv eine rechtswidrige Handlung gegen außenstehende Dritte im Namen des Unternehmens tätigt oder unterstützt. Jetzt hat der BGH zusätzlich entschieden, dass auch ein Untätigbleiben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann. Unterlässt der Compliance-Beauftragte das Abwenden einer Straftat, unterrichtet er also die übergeordneten Stellen nicht über verdächtige Aktivitäten des Unternehmens nach außen hin, dann macht er sich der Beihilfe strafbar. Er muss aktiv gegen unredliche Tätigkeiten von Unternehmensangestellten vorgehen, indem er seine Vorgesetzten davon in Kenntnis setzt. Die Pflicht, verdächtige Mitarbeiter an die Vorgesetzten zu melden, kann er also nicht umgehen.

Autor: RA Michael Schick, Rössner Rechtsanwälte, www.roessner.de

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