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Höhere Geldbuße statt Führerscheinentzug

Bei der Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht stets zu prüfen, ob der mit dem Fahrverbot beabsichtigte Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann

(lifePR) (Berlin, )
Bei der Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht stets zu prüfen, ob der mit dem Fahrverbot beabsichtigte Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 5.7.13 (Az.: 1 RBs 152/13) hervor.

Fahrverbot muss nicht immer sein
Für besonders gravierende Verkehrsverstöße ist die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von bis zu drei Monaten vorgesehen. Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einem Fahrzeugführer, der seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt hat, deutlich zu machen, dass das gezeigte Verhalten die Straßenverkehrssicherheit gefährdet hat. Das Fahrverbot ist dazu gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Verhängung eines Denkzettels abgesehen werden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots eine besondere persönliche Härte für den Betroffenen darstellen würde.

Anforderungen an Entscheidungsbegründungen
Im vorliegenden Fall ist der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Bußgeld von 80 Euro verurteilt und gegen ihn ist ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden. Gegen das Urteil des Amtsgerichts (AG) legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim OLG ein, seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Ausführungen des AG zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind unvollständig, entschied das OLG. Sie lassen nicht erkennen, dass sich der Amtsrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist. Zudem enthalten die Ausführungen des AG keine Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, welcher der Verhängung eines Regelfahrverbots entgegensteht, hat das AG Ausführungen zu der Berufstätigkeit zu treffen, so das OLG.

Gericht muss prüfen, ob vom Fahrverbot abgesehen werden kann
Betroffenen ist anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Eine Verpflichtung des Gerichts, nähere Feststellungen zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene bzw. sein Anwalt sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalles beruft. Ein erfahrener Verteidiger wird Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Verhängung des Fahrverbots wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf Berufstätigkeit und wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen unverhältnismäßig wäre.
Liegt dagegen bereits ein Urteil vor, kann ein Fachanwalt das Urteil auf die Urteilsbegründung hin überprüfen und beurteilen, ob eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung. Die Begründung muss durch einen Anwalt erfolgen.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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