In dem konkreten Fall behauptet die Witwe des an Lungenkrebs verstorbenen Kettenrauchers, die Tabakindustrie habe die Schädlichkeit des Tabakkonsums gekannt und lange Zeit verschwiegen bzw. in Kenntnis der Risiken des Tabakkonsums Zigaretten in verharmlosender Weise beworben und in den Verkehr gebracht. Strafschadensersatz kann auch in den USA nur dann verhängt werden, wenn ein Unternehmen den Schaden in besonders rücksichtsloser Weise herbeigeführt hat.
In der Presse liest man immer wieder von derartigen Schadensersatzurteilen, die es der Höhe nach in Deutschland und Kontinentaleuropa nicht geben würde. Hier ist eine Verurteilung zu Strafschadensersatz nicht möglich ist. Aber auch in den USA bleibt es in den meisten Fällen nicht bei dem Urteil, das ein Gremium aus Laien gesprochen hat ("jury verdict"). Vielmehr ist auch gegen diese jüngste spektakuläre Entscheidung schon längst Berufung eingelegt worden. In dem Berufungsverfahren kann die Verurteilung zu Strafschadensersatz sowohl dem Grunde wie der Höhe nach überprüft und ggf. korrigiert werden. Häufig werden Schadensersatzbeträge von den Klägeranwälten in den USA ganz bewusst in einer unrealistischen Höhe geltend gemacht. So will man, anschließend mit der Gegenseite während des laufenden Verfahrens einen Vergleich auszuhandeln, der dann wesentlich niedriger ausfällt.
Auch wenn derartige Prozessverfahren ernst genommen werden müssen, sollten sie doch in den richtigen Zusammenhang gestellt werden. Welche Bedeutung das Produkthaftungsrisiko für deutsche Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen in den USA vertreiben wollen, tatsächlich hat, muss von Fall zu Fall geprüft und beurteilt werden. Es gibt gute Möglichkeiten, das Risiko zu minimieren. Unternehmen sollten sich jedenfalls nicht von vornherein aufgrund solcher Presseberichterstattungen von dem Eintritt in den US-Markt abhalten oder abschrecken lassen.
Eine nützliche Quelle für weiterführende Hinweise enthält der Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Thomas Rinne / Attorney at law Tobias F. Ziegler "Produkthaftung in den USA", der inzwischen bereits in 3. Auflage erschienen ist. Der Leitfaden ist kostenlos anzufordern unter: rinne@fra.einem.de. Weitere Informationen zum internationalen Wirtschafts- und Vertragsrecht erhalten Sie hier: www.einem.de.
Dr. Thomas Rinne ist Anwalt in Frankfurt am Main. Er ist spezialisiert auf internationales Wirtschafts- und Vertragsrecht und begleitet regelmäßig Unternehmen beim Markteintritt USA. Tobias F. Ziegler arbeitet als Anwalt in New York. Der gebürtige Deutsche weiß um Ängste und Schwierigkeiten, die sich für deutsche Unternehmen in USA ergeben können. Er begleitet Markteintritte Deutscher in den USA und begleitet Unternehmensentwicklungen vor Ort.
Die Rechtsanwälte Dr. Thomas Rinne sowie Tobias F. Ziegler sind organisiert im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V. und Eurojuris International EWIV. Weitere Informationen zu Eurojuris: www.eurojuris.de