Konkret war dem Kläger im Jahre 2005 ein Zinssatzswap zur Zinsabsicherung bzw. -optimierung von der Bank angeboten worden. Dem Swap lag jedoch kein Darlehen zugrunde, so dass die Verbesserung einer Zinssituation gar nicht möglich war. Letztendlich handelte es sich bei dem Swap um eine Spekulation und zwar auf die Entwicklung des 6-Monats-Euribor. Die Kläger warfen der Bank vor, ihnen dies jedoch nicht ausreichend deutlich gemacht zu haben.
Oftmals werden Kunden von Banken Swaps zur Zinsverbilligung bestehender Darlehen angeboten. Besteht kein Bezug zum Grundgeschäft - also dem Darlehen - kann kein Nutzen einer Zinsverbilligung eintreten. Die Parameter des Swaps müssen genau auf die Kreditkonditionen abgestimmt sein (sog. Konnexität). Unterscheiden sich Laufzeit, Währungen, Bezugsbeträge oder Zinsen, liegt immer eine Spekulation vor. Eine Spekulation ist in der Regel jedoch nicht vom Kunden gewünscht, so dass die Beratung nicht anlegergerecht ist und zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
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