Bei einem Cross Currency Swaps tauschen Kunde und Bank bezogen auf einen fiktiven Nominalbetrag zu Beginn und am Ende der Vertragslaufzeit unterschiedliche Währungen aus. Während der Laufzeit tauschen Kunde und Bank zudem gegenseitig Zinsen aus den Fremdwährungsbeträgen aus. Die Zahlungspflichten des Kunden hängen von der Entwicklung der Wechselkurse und Zinssätze ab.
Die HypoVereinsbank hat sich bei Cross Currency Swaps eine eigene Gewinnmarge einstrukturiert, die sie sofort mit Vertragsschluss durch Gegengeschäfte verdiente. Somit haben diese Swaps einen anfänglichen negativen Marktwert, über den die UniCredit Bank nicht aufgeklärt hat. Der Schadensersatzanspruch fusst auf dieser Tatsache.
Das Landgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die HypoVereinsbank den Kläger "insoweit nicht anlegergerecht beraten hat, als sie nicht über den anfänglichen Marktwert der Tauschgeschäfte aufgeklärt hat". Der Richter ging dabei von der Optionsrechtsprechung des BGH aus. Die Währungstauschgeschäfte entsprechen in ihrem rechtlichen Charakter den Terminoptionsgeschäften. Sie sind spekulativ ausgerichtet und haben keinen Bezug zu einem Grundgeschäft, so das Landgericht.
Rechtsanwalt Lederer von Rössner Rechtsanwälte, München: "Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt hin zu einer wirklich anlegergerechten Beratung. Dieses Urteil hat Bedeutung für sämtliche Cross Currency Swap Verfahren".
Unterstützung erfährt das Urteil des Landgerichts Stuttgart durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10). Danach muss eine beratende Bank den anfänglichen negativen Marktwert von strukturierten Zinsswaps gegenüber dem Kunden bei der Anlageberatung offenlegen.
Hinzu kommt, dass Cross Currency Swaps, die in der Regel auf zwei Fremdwährungen bezogen werden, ein unbegrenztes Verlustrisiko haben, wie der vom BGH beleuchtete Spread Ladder Swap. In seinem Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH deswegen festgestellt, dass dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise klar vor Augen führen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein theoretisches ist, sondern abhängig von der Entwicklung real und ruinös sein kann.
Anleger von Cross Currency Swap sollten wegen der dreijährigen, kenntnisunabhängigen Sonderverjährung ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
Achtung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Swap-Verträgen: Für Swap-Verträge, die bis zum 4. August 2009 abgeschlossen wurden, gilt die Sonderverjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. Danach verjähren die Ansprüche taggenau nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Swap-Vertrags. Die zivilrechtlichen Vorschriften, wonach der Verjährungsbeginn an die Kenntnis des Schadensersatzanspruch geknüpft ist, greift - wie vielfach falsch berichtet wird - gerade nicht. Betroffene Investoren sollten daher die anwaltliche Prüfung ihrer Ansprüche keinesfalls auf die lange Bank schieben, sonst droht ihnen täglich die Verjährung der Ansprüche.