Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass man Opfer einer Falschberatung geworden ist, bietet sich die Möglichkeit, vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen und das Geschäft auf diese Weise rückabzuwickeln, so der BGH bereits im Jahr 2003 (Az. V ZR 308/02).
Dies gilt dann, wenn vom Verkäufer beauftragte Vermittlungsfirmen gegenüber dem Erwerber beratend tätig geworden sind. Beliebt ist in diesem Zusammenhang die Erstellung von Berechnungsbeispielen, mit denen dem Käufer verdeutlicht werden soll, welche monatlichen Belastungen auf ihn zukommen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Belastungen höher sind als von dem Vermittler vorgerechnet, so stellt dies eine Falschberatung dar. Eine solche Vertragsverletzung kann der Erwerber auch gegenüber dem Verkäufer geltend machen, selbst wenn dieser das Berechnungsbeispiel nicht selbst erstellt hat. Er muss sich die Handlungen des von ihm eingeschalteten Vermittlers aber zurechnen lassen.
Thomas Kreyenkötter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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