Rechtskräftige Verurteilung maßgeblich
In dem zugrundeliegenden Fall wurde auf Antrag des Schuldners am 18. Februar 2005 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 4. Mai 2011 ist er wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil wurde am 15. März 2012 rechtskräftig. Zwei Gläubiger haben unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Dennoch hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Zu Recht, so der BGH.
Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht beendet wäre, kann nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Verfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden werden. Die Restschuldbefreiung kann dem Insolvenzschuldner nach dem abgehaltenen Schlusstermin nur versagt werden, wenn er wegen eins Insolvenzdelikts spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig verurteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall ist die Verurteilung wegen der Insolvenzstraftat erst nach dem Schlusstermin rechtskräftig geworden.
Man mag die Entscheidung begrüßen oder bedauern. In jedem Fall schafft sie Klarheit und Rechtssicherheit.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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