Über viele Jahre hinweg hat die Republik Chile einer in München beschäftigten Konsulatsangestellten nicht nur die Arbeitnehmeranteile, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom Lohn abgezogen. Der Arbeitsvertrag dazu war eindeutig formuliert: Deutsches Recht war vereinbart, der Arbeitgeber sollte seinen Anteil am Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Das hinderte das Konsulat jedoch nicht daran, unter Hinweis auf Budgetbeschränkungen und eine vermeintlich anders gewollte Handhabung an dem Abzug festzuhalten.
Die Arbeitnehmerin zog schließlich vor Gericht und bekam Recht. In einem ersten Schritt bejahte das Landesarbeitsgericht München die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Staatenimmunität (LAG München vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 581/09 und 3 Sa 572/09). In einem zweiten Schritt (LAG München vom 14.07.2011, Az. 3 Sa 1133/10) verurteilte es die Republik Chile, der Arbeitnehmerin die zu Unrecht vom Lohn abgezogenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zurück zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gerhard Greiner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Buchwald Rechtsanwälte / München