Urlaub war nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfallen
Im konkreten Fall klagte ein Arbeitnehmer, nachdem er nicht mehr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er forderte Schadensersatz für nicht genehmigten und daher verfallenen Urlaub aus dem Jahre 2012. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht befand: Nach Ansicht der Richter sei der Arbeitgeber auch ohne Zutun des Arbeitnehmers dazu verpflichtet, dessen Urlaubsanspruch zu erfüllen. Kümmert er sich nicht darum, so trägt er das Risiko einer berechtigten Forderung nach Ersatzurlaub - auch dann, wenn die Übertragungszeit bis zum 31.03. des Folgejahres inzwischen abgelaufen ist.
Interessant ist vor allem, dass es nach Ansicht der Brandenburger Richter nicht mehr nötig ist, dass der Arbeitnehmer den verbleibenden Urlaub beantragt und seinen Arbeitgeber damit quasi darauf aufmerksam macht, dass noch Urlaub aussteht. Vielmehr habe der Arbeitgeber selbst darauf zu achten. Mit dieser Argumentation stellt sich das Landesarbeitsgericht gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, was den Fall besonders interessant macht.
Entscheidung noch nicht in letzter Instanz bestätigt
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Brandenburg für den entschiedenen Fall den Weg der Revision zum Bundesarbeitsgericht eröffnet, sodass eine letztgültige Entscheidung noch aussteht. Das Urteil zeigt aber, dass in einer Zeit, in der Überstunden und Urlaubsverzicht zugunsten von Arbeitgebern auf der Tagesordnung stehen, Bewegung in die Rechtsprechung kommt.
Arbeitgeber sollten derzeit nicht mehr darauf vertrauen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers schlicht wegfällt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts liegt nach Meinung von Experten auf der "Linie" des Europäischen Gerichtshofes zum Urlaubsrecht.