Für diese muss das Land NRW aufkommen, da es nach Auffassung des Gerichts seine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Autobahn verletzt hat. Um den Standstreifen für den Zeitraum der Bauarbeiten befahrbar zu machen, habe das Land dort Gullyschächte verschließen müssen. Diese seien aufgefüllt, mit einer Asphaltschicht versehen und mit einem Eisendeckel verschlossen worden. Nach einer Weile sei die Füllung jedoch stellenweise herausgebrochen, was zu Schlaglöchern wie dem besagten geführt habe.
Durchgeführt wurden die Arbeiten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW. Dieser habe als Fachbehörde über die notwendige Kenntnis verfügen und somit erkennen müssen, dass die gewählte provisorische Gullyabdeckung durch hohes Verkehrsaufkommen selbst bei fachgemäßer Ausführung beschädigt werden konnte. Das Schlagloch sei daher eine vermeidbare Gefahrenquelle, für deren Existenz der Landesbetrieb und damit das Land NRW einstehen müssen.
Dr. Christian Bock,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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