Gemäß der aktuellen Version der Klausel ist der Neupreis jener Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Dieser Neupreis wird gezahlt, wenn innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nach Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw eintritt.
Der klagende Versicherungsnehmer wollte nach einem Totalschaden nun aber nicht mehr den Typ seines alten Fahrzeugs weiterfahren, sondern ein vergleichbares Modell kaufen. Die Versicherung verweigerte ihm das mit Verweis auf die einschlägige Klausel.
Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die Weigerung der Versicherung unzulässig war. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnehme der Leistungszusage, dass er im Schadensfall finanziell in die Lage versetzt werden soll, sich ein neues Fahrzeug zum Neupreis des gestohlenen oder zerstörten Fahrzeugs anschaffen zu können. Der Versicherer trägt nach dem Vertrag in diesem Fall das Risiko eines Wertverfalls des Fahrzeugs.
Als geradezu abwegig lehnte das Gericht den Einwand der Versicherung ab, ein Versicherungsnehmer müsste aus der Klausel verstehen, dass das neu angeschaffte Ersatzfahrzeug vom gleichen Hersteller sein muss und dem Typ des gestohlenen Fahrzeugs entsprechen muss. Die Kasko-Versicherung hatte somit den Preis für das andere Fahrzeug zu bezahlen.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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