Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Kunde hat in einem Fliesenfachmarkt Keramikbodenfliesen gekauft, welche er in seiner Eigentumswohnung verlegt hat. Nach Fertigstellung aller Arbeiten und Reinigung der Bodenfläche stellte er fest, dass einige der Fliesen eine glänzende Oberfläche aufwiesen, während die Mehrzahl der Bodenfliesen – wie von ihm gewünscht – matt waren. Die Ursache hierfür war ein Produktionsfehler, welcher vom Händler nicht erkannt werden konnte. Auch der Kunde konnte diesen Fehler vor dem Verlegen nicht erkennen.
In dem anschließenden Rechtsstreit begehrte der Kunde neben der mangelfreien Neulieferung die Kosten für den Ausbau der von ihm verarbeiteten Fliesen, der Schuttbeseitigung, sowie die Kosten für den fachgerechten Einbau der neuen Fliesen mit insgesamt ca. 12.000,00 €.
Hierbei berief sich der Kunde auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahre 2005, welches in Verfolgung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtslage vor der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform die Auffassung vertrat, dass auch die Kosten der Neuverlegung zu den sogenannten Nacherfüllungskosten gemäß der Bestimmung des § 439 Abs. 2 BGB zählen.
Dieser Auffassung hat zunächst das Landgericht Mönchengladbach und in der Folge nun auch das OLG Düsseldorf widersprochen, nachdem zuvor bereits das OLG Köln in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 gegenteilig geurteilt hat.
Nach der nun vom OLG Düsseldorf bestätigten Rechtsauffassung (die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen) steht in einem solchen Fall dem Kunden zwar ein Anspruch auf mangelfreie Neulieferung des gekauften Materials und daneben auch Ersatz der Ausbaukosten sowie Schuttbeseitigung zu, jedoch nicht der Anspruch auf Ersatz der weitaus höheren Kosten der Neuverlegung der Fliesen. Im Beispielsfall wurden dem Kunden ca. 3.500,00 € zugesprochen.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Käufer lediglich einen kaufrechtlichen Erfüllungsanspruch hat, also so zu stellen ist, als ob er eine mangelfreie Ware eingekauft hätte. Soweit das Gesetz ihm einen Nacherfüllungsanspruch zugesteht, beschränkt dieser sich auf die Aufwendungen, welche erforderlich sind, um diesen Zustand zu erreichen. Hiervon zu trennen sind die Aufwendungen, welche zusätzlich erforderlich sind, um den vom Kunden mit der gekauften Ware beabsichtigten Zweck – hier ein fertiger Fliesenbelag für seine Wohnung – zu erzielen.
Der Grund für diese Trennung liegt in einer Besonderheit des Gesetzes, das seit dem 1.1.2002 eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz mangelhafter Ware regelt, dem Käufer jedoch einen darüber hinausgehenden Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz nur dann zubilligt, wenn der Verkäufer schuldhaft seine Pflichten verletzt. Da sich die Mangelhaftigkeit der Ware jedoch auf das mit ihr geschaffene Werk, den Fliesenboden, erstreckt, spricht man insoweit von einem Mangelfolgeschaden, welcher nach der Gesetzessystematik nur bei schuldhafter Pflichtverletzung des Verkäufers zu ersetzen ist. Eine solche Leistung – Herstellung eines mangelfreien Fliesenbodens – war jedoch nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen dem Kunden und dem Fliesenfachmarkt. Da es in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannt ist, dass der Händler nicht als Erfüllungsgehilfe für die Fehler des Produzenten einzustehen hat, dem Händler es darüber hinaus angesichts des Massengeschäfts im Baustoffhandel auch nicht zuzumuten ist, jede Neuware vor der Auslieferung zu überprüfen, er vielmehr ohne besondere Anhaltspunkte davon ausgehen darf, dass originalverpackte Neuware grundsätzlich mangelfrei ist, ist ihm das Verschulden des Produzenten nicht als eigenes im Verhältnis zum Kunden anzulasten.
Somit haftet der Händler mangels eigenen Verschuldens nicht für den Schaden, welcher dem Kunden aus der Verarbeitung fehlerhaften Materials entsteht, soweit es um die Kosten für die Neuverlegung der nachzuliefernden mangelfreien Ware geht. Demgegenüber sind die Kosten für den Ausbau des fehlerhaften Materials und dessen Schuttbeseitigung vom Verkäufer zu tragen, da er nach dem Gesetz verpflichtet ist, die mangelhafte Ware am Ort des Einbaus zurückzunehmen.
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