Der EuGH hat in einem Urteil vom 21. Mai 2015 (Aktenzeichen C-352/13) dem exzessiven Forum Shopping in Kartellrechtsfällen jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das belgische Unternehmen CDC Hydrogen Peroxide S.A. hatte im Jahr 2009 vor dem Landgericht Dortmund geklagt. Das Unternehmen war gegründet worden, um gebündelt Schadensersatzklagen gegen ein Bleichmittel-Kartell anhängig zu machen. Das Landgericht hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit nach der sog. Brüssel I-Verordnung und legte seine Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union. Sie sieht unter anderem einen Gerichtsstand an dem Ort vor, an dem ein „schädigendes Ereignis eingetreten ist“. Dazu zählt sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort, an dem der Schaden eintritt. In Kartellrechtsfällen lässt das eine große Anzahl an Gerichtsständen zu. Der EuGH hat daher die Verordnung für solche Fälle eingegrenzt. Zuständigkeiten ergeben sich nur am Ort des Sitzes des Geschädigten und der Gründung des Kartells, ggf. am Ort einzelner Nebenabsprachen, wenn diese für sich genommen zu einem Schaden geführt haben. Dem Rechtsschutz des Klägers dürfte damit immer noch ausreichend Genüge getan sein. Immerhin kann er an einem Ort seine Ansprüche gebündelt gegen alle Kartellanten geltend machen.
Dr. Thomas Rinne ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.