Das ArbG Berlin hat in seinem Urteil vom 26.09.2007 (Az.: 14 Ca 10356/07) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft nicht in Betracht kommt, soweit ein Arbeitssuchender wegen unzureichender Kenntnis der deutschen Sprache nicht berücksichtigt wird. Zwar sei in diesen Fällen eine mittelbare Diskriminierung denkbar, weil bei einer Nichtberücksichtigung bei einer Stellenvergabe aufgrund mangelnder Deutschkenntnis nahezu ausschließlich Ausländer betroffen seien, dies führe aber trotzdem nicht zu einer AGG-relevanten Diskriminierung. Denn hier gehe es nicht um die (Mutter-) Sprache des Bewerbers als Ausdruck seiner ethnischen Zugehörigkeit, sondern nur um Sprachkenntnisse in einer anderen (Fremd-) Sprache. Anders sei womöglich zu entscheiden, wenn Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die vorgebrachten mangelnden Deutschkenntnisse nur ein "Deckmantel" für ausländerfeindliche Motive darstellen. Die bloße Zurückweisung wegen mangelnder Sprachkenntnisse lasse aber auf eine derartige Motivation für sich genommen noch nicht schließen.
Fazit: Wie das ArbG betont, steht es Arbeitgebern also auch in Zukunft frei, die Stellenbesetzung an eigene - gerichtlich nicht überprüfbare - Vorstellungen über Deutschkenntnisse zu knüpfen. Um einen Entschädigungsanspruch zu vermeiden, sollte jedoch im Einzelfall eingehend geprüft werden, ob nicht Indizien (und solche reichen grundsätzlich aus!) für eine darüber hinausgehende Diskriminierung vorliegen.
Volker Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Eurojuris-Kanzlei: GKS-Rechtsanwälte, Wuppertal