Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 562444

Eurojuris Deutschland e.V. Bült 13 48143 Münster, Deutschland http://www.eurojuris.de
Ansprechpartner:in Herr Christian Veh +49 30 88001498
Logo der Firma Eurojuris Deutschland e.V.
Eurojuris Deutschland e.V.

Kind fühlt sich in der Kita nicht wohl? Gescheiterte Eingewöhnung berechtigt zur Kündigung

Wohl des Kindes steht an oberster Stelle

(lifePR) (Berlin, )
Es ist ganz normal, dass die ersten Tage im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beim Trennen von Mama oder Papa mit Tränen verbunden sind. Doch wenn auch nach vier verstrichenen Wochen jedes Mal ein Weinanfall des Sprösslings mit der Fahrt zur Kita verbunden ist, wird bei vielen Erziehungsberechtigten der Punkt erreicht sein, an dem das Kind aus der Kita genommen wird. Dann ist der persönliche Teil geregelt – doch wie sieht es mit dem rechtlichen, der Kündigung, aus?

Trotz Tränen: Kita lehnt fristlose Kündigung ab
Ein Elternpaar eines einjährigen Kindes hat genau diese Erfahrung gemacht: Schon in den ersten Tagen war die Trauer bei der Trennung von den Vertrauten groß. Die Tage in der Kita waren durch Tränen geprägt, und das Trösten des Kindes war nur mit Unterstützung der Mutter möglich. In Woche fünf war immer noch keine Besserung in Sicht; die Eltern reichten eine fristlose Kündigung ein. Doch die Einrichtung wies diese ab: Das Scheitern der Eingewöhnung genüge nicht, um den Betreuungsvertrag ohne Einhalten der Frist zu kündigen. Dies stehe so auch im unterschriebenen Betreuungsvertrag.

AG Bonn unterstützt Eltern – Wohl des Kindes steht ganz oben
So landete der Fall vor dem Amtsgericht (AG) Bonn, welches eine interessante und ungerechte Entdeckung im Betreuungsvertrag machte: Scheitert das Eingewöhnen des Kindes, so ist die Einrichtung laut Vertrag zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, während von den Eltern auch in diesem Fall die Frist einzuhalten ist. Die Richter entschieden berechtigterweise, dass dies eine Benachteiligung der Eltern sei und in dieser Form keine Gültigkeit haben könne. Das AG Bonn macht das einzig Richtige und stellt auf das Wohl des Kindes ab: Ist dies durch einen weiteren Aufenthalt in der Kita beeinträchtigt, so ist eine fristlose Kündigung der Eltern berechtigt. Denn natürlich haben die materiellen Interessen einer Kindertagesstätte weniger Gewicht als das Wohlbefinden eines Kleinkindes.
In fast allen Fällen, die mit (Klein-)Kindern zu tun haben, berufen sich die Richter auf das Wohl des Kindes. Denn wenn es um Dinge wie Kündigungen oder Geld geht, ist es für sie selbstverständlich, dass diese Interessen so gut wie immer hinter dem Befinden des Kindes zurücktreten sollten.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Website Promotion

Website Promotion
Eurojuris Deutschland e.V.
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.