Die Bank wurde zur Erstattung der Fixing-Zahlungen in Höhe von 602.000,00 Euro verklagt. Zudem, so urteilte das Gericht, darf die Bank die Kosten für die Auflösung des Geschäfts (ca. 3 Mio Euro) nicht in Rechnung stellen.
Mit-Akteur im Verfahren ist zudem die Sparkasse. Ohne eine eigene Beratungsleistung zu erbringen, hatte die örtliche Sparkasse den Kontakt zwischen dem Landkreis und der Landesbank vermittelt und dafür einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 erhalten, wie der Mitarbeiter der Sparkasse vor Gericht bestätigte.
Bei dem CMS – Memory – Swap handelt es sich um ein hochspekulatives Finanzgeschäft mit einem unbegrenzten Verlustrisiko. Risikoverstärkend für den Kunden sind dabei die in seiner Leistungspflicht bestimmenden Formel enthaltene Leiterwirkung durch den Zinssatz der Vorperiode und ein Multiplikator. Diese Punkte, machen das Produkt instransparent und hochkomplex. Für eine Zinsoptimierung oder Zinsverbilligung ist dieses Produkt nicht geeignet. Besonders nicht für eine Kommune, die dem Spekulationsverbot unterliegt. Das Produkt war allerdings nicht als „toxisch“ erkennbar.
Der Landkreis, der nach Aussage der Kämmerin vor Gericht eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung verfolgte, hatte das Geschäft jedoch zum Zweck der Optimierung der Zinslasten abgeschlossen. Es erfolgte weder eine Aufklärung über das unbegrenzte Verlustrisiko, noch über einen anfänglichen negativen Marktwert. Die Kammer, die bereits im Rahmen der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hatte, dass aus den Präsentationen die Funktionsweise des Produkts nicht hervorgehe, hielt an dieser Beurteilung fest. Ausschlaggebend für die Verurteilung der LBBW war eine unzureichende Risikoaufklärung des Landkreises.
Grundlage dieses Urteils bildet die höchstrichtrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom 22.03.2011, Az. XI. ZR 33/10. Darin hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Bank im Rahmen der von ihr geschuldeten Anlageberatung zu einer Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet ist. Dieser von ihr zielgerichtet zu Lasten des Kunden einstrukturierte negative Marktwert ist Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der beratenden Bank. Sie hat grundsätzlich das Interesse des Kunden zu wahren, strukturiert den Swap aber zu Ihren eigenen Gunsten, um damit zu LAsten ihres Kunden einen Gewinn zu erzielen. Zudem muss dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern real und ruinös sein kann.
Richtungsweisend für die Swap-Rechtsprechung war vorgehend bereits die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.10.2010, Az. 9 U 164/08. Dieses stellte fest, dass die Bank, die durch ein angebotenes Eigengeschäft in einen unausweichlichen Interessenskonflikt gerät, weil beim Swap-Vertrag der Gewinn der einen Seite der Verlust der anderen Seite ist. Sie darf nicht im Gewande der vertrauenerweckenden Beraterin dem Kunden eine ihn mit Wahrscheinlichkeit benachteiligende Empfehlung abgeben und dabei wesentliche Informationen, wie den anfänglichen negative MArtwert, unterschlagen.
Das nunmehrige Urteil gegen die LBBW erscheint eine zwangsläufige Folge der bisherigen Verfahren über die Swapgeschäfte der ehemaligen Sachsen LB zu sein. In diesen Verfahren hatte sich die LBBW allerdings den voraussichtlichen Verurteilungen durch einen für die betroffenen Kommunen hervorragenden Vergleich entzogen. Bereits Anfang des Jahres hatte der grösste Zweckverband Sachsen, der Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland, das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart als erster Kommunaler Verband durch einen Vergleich beendet, um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden. Ebenso einigten sich im Vergleichswege beispielhaft die sächsischen Kommunen, Riesa, Grosspostwitz, Dippoldiswalde und Flöha.
Es bleibt abzuwarten, ob die LBBW Berufung gegen die Entscheidung des Landgericht Stuttgarts vom 20.12.2013 einlegen wird. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
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