Sachverhalt war folgender: Der faktische Kläger, ein US Trust, hatte 1999 die MVA für USD 423 Mio. von der Abfallwirtschaftgesellschaft mbH Wuppertal (AWG) gekauft, die diese dann für zunächst 25 Jahre zurück leaste. Der Kläger machte darauf in den USA die Abschreibungen und Zinszahlungen (allein für die Jahre 1999 -2003 USD 88 Mio.) für den für die Transaktion aufgenommenen Kredit steuermindernd geltend. Dies ist ihm jetzt von dem US Gericht nach Rücknahme der eingelegten Berufung in dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil verweigert worden.
Sinngemäß urteilte Richter James Gwin vom US District Court Ohio, dass das CBL Geschäft praktisch ohne wirtschaftliche Substanz und damit steuerrechtlich als unwirksam zu betrachten sei. Dem US Trust sei es praktisch ausschließlich darum gegangen, Steuern zu sparen; eine reelle Aussicht, einen echten Gewinn vor Steuern zu erzielen, habe daneben bei einem derart strukturierten Geschäft von Anfang an nicht bestanden.
Für die Tatsache, dass die AWG nie ihre Eigentümerstellung aufgegeben habe, spreche insbesondere, dass nahezu alle für eine Eigentümerstellung typischen Rechte und Pflichten nicht auf den Käufer übergegangen, sondern unverändert von dem Verkäufer, der AWG, ausgeübt worden seien.
Diese Vertragssystematik liegt offensichtlich allen Cross-Border-Leasing-Geschäften zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass dieser vom Gericht erkannte und den Verträgen auch tatsächlich zugrunde liegende Scheincharakter des Geschäfts auch von anderen Ge-richten aufgegriffen und die Geschäfte für unwirksam erklärt werden. Da dieser Steuervorteil der einzige Zweck der Geschäfte war, wird mit dessen Aberkennung den Verträgen grundsätzlich die Grundlage entzogen, so dass möglicherweise ein Anspruch der Kommunen auf Rückabwicklung besteht. Dies wäre für die betroffenen Kommunen die beste Möglichkeit, aus diesen unübersichtlichen und letztendlich sehr kostspieligen Transaktionen wieder herauszukommen.
Ob sich aus dieser Konstellation möglicherweise auch ein deutscher Gerichtsstand ableiten lässt, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Rössner Rechtsanwälte
München, den 13.03.2009
Dr. Jochen Weck, Rechtsanwalt
Nikolaus Bömcke, Rechtsanwalt, M.P.A. (Harvard)