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Kosten für privates Gutachten sind erstattungsfähig

Ist zur Aufklärung eines Mangels ein Gutachten erforderlich kann der Geschädigte die Kosten verlangen, entschied der BGH

(lifePR) (Berlin, )
Die Freude über manchen Einkauf währt nicht lange, wenn die neue Errungenschaft Mängel aufweist. Dann stellt sich die Frage, wer den Mangel beweisen muss und ob der Händler die Kosten für ein Privatgutachten tragen muss. Dies bejahte der Bundesgerichthof (BGH) in seinem aktuellen Urteil (vom 30.04.2014 – Az.: VIII ZR 275/13) – zum Vorteil von Verbrauchern.

Kosten eines Privatgutachtens, das zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache erstellt worden ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig, entschied der BGH.

Laut Gutachten Fehler in Verlegeanleitung
Im vorliegenden Fall klagte ein Käufer von Massivholzfertigparkett. Der Käufer ließ das Parkett von einem Schreiner verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Verkäufer mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Holzparkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Der Verkäufer sah die Ursache in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Käufers zurück. Daraufhin beauftragte der Käufer einen Privatgutachter, der feststellte, dass die Mängel auf die ungeeignete Art der Verlegung, die in der Verlegeanleitung des Verkäufers empfohlen wurde, zurückzuführen sei. Der Käufer begehrte eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten und bekam schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht Recht.

Gutachten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel
Verkäufer sind dazu verpflichtet, die Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Erstellung von Gutachten, soweit diese zur Feststellung des zu beseitigenden Mangels sowie zur Klärung der Verantwortlichkeit erforderlich sind, so der BGH.

Streitet der Verkäufer den Mangel oder seine Verantwortung ab, ist es dem Käufer zu empfehlen, ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Unterliegt der Verkäufer, muss er die Kosten tragen. Verweigert der Verkäufer dem Käufer Anspruch aus Gewährleistung, so sollte der Käufer die Sache durch einen Anwalt prüfen lassen. Ggf. können mit sachkundiger Unterstützung die Ansprüche auch schon außergerichtlich durchgesetzt werden.

Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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