Das Urteil ist insofern bemerkenswert, als nach § 4 Abs. 4 AGG für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Grob gesagt, soll das AGG gerade nicht bei Kündigungen gelten.
Andererseits aber ist § 2 Abs. 4 AGG nach einhelliger Meinung in Fachkreisen europarechtswidrig. In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist ausdrücklich der Geltungsbereicht bestimmt: Danach fallen in den Geltungsbereich u.a. "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen ..." In seinem Urteil "Chacón Navas" hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass das in der Richtlinie geregelte Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auch bei Entlassungen anzwenden ist.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Gerhard Greiner aus München (Kanzlei Buchwald & Kollegen) dazu: "Das BAG geht in seinem Urteil einen Mittelweg. Einerseits stellt es klar, dass die Diskriminierungsverbote des AGG auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz gelten. Andererseits aber macht es auch deutlich, dass die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl weiterhin zulässig ist."
Die Kanzlei Buachwald & Kollegen ist Mitglied im internationalen Rechtsanwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.