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Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) verurteilt – BGH-Urteil auf Rohstoff-Swap angewendet

Millionenschäden für Unternehmer mit Rohstoffbezug

(lifePR) (Stuttgart/München, )
Mit Urteil vom 10.05.2011 (Az. 21 O 116/10) hat das Landgericht Stuttgart die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) zum Schadensersatz verurteilt. Kläger war ein mittelständisches Unternehmen aus Baden-Württemberg. Verhandelt wurden Schäden, die aufgrund eines Rohstoff-Swaps entstanden sind.

Der verhandelte Rohstoff-Swap ist ein strukturierter Zinssatz-Swap mit nickelbedingter Zuzahlung. Die Klägerin musste Zahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Rohstoffes Nickel an die Beklagte zahlen und erhielt im Gegenzug eine Zinszahlung von der Beklagten.

Dieser sogenannte Nickel-Swap war dem Unternehmen von der Bank als „Optimierungsprodukt“ zur Absicherung von Rohstoffpreisen empfohlen worden. Tatsächlich handelte es sich dabei um eine spekulative Wette auf den Nickelpreis. Besonders intensiv wurden solche Rohstoff-Swaps an Unternehmen verkauft, die einen Rohstoffbezug haben, wie zum Beispiel Metallhändler oder metallverarbeitende Unternehmen. Damit sollte dem Kunden suggeriert werden, er hätte die Kompetenz, die Entwicklung des Marktes und damit die Preisentwicklung zu beurteilen.

Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung erstmals das Swap-Urteil des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) auf einen Rohstoff-Swap übertragen. Der BGH hatte mit Urteil vom 22.03.2011 die Deutsche Bank wegen eines sogenannten CMS-Spread-Ladder-Swaps zum 100%igen Schadensersatz verurteilt.

Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck (Rössner Rechtsanwälte, München), hierzu: „Das ist das erste Urteil, in dem ein Gericht die Rechtsprechung des BGH auf andere strukturierte Zinssatz-Swaps übertragen hat.“ Der BGH hatte in seinem Urteil vom 22.03.2011 einen aufklärungspflichtigen Interessenskonflikt der Bank gesehen. Dieser Konflikt wurde deutlich dadurch, dass die Bank den Swap mit einem anfänglichen negativen Marktwert zum Nachteil des Kunden strukturiert hatte.

Das Landgericht führt in seinem Urteil zum nickelbasierten Swap aus: „Eine Hinweispflicht der Beklagten würde auch nicht entfallen, wenn der hier streitgegenständliche Swap als nicht so komplex einzustufen wäre wie der der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011 zugrunde liegende CMS Spread Ladder Swap. Auch hier ist in Gestalt des anfänglichen negativen Marktwertes bewusst die Risikostruktur zu Lasten des Kunden gestaltet, und zwar ungeachtet der sonstigen Konzeption im Detail. Dies ist ein Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Klägerin zu gefährden.“

Rechtsanwalt Lederer von Rössner Rechtsanwälte, München, sieht hierin eine wichtige Vorentscheidung in der Übertragung des BGH Grundsatzurteils auf andere strukturierte Rohstoff-Swaps, wie etwa die Zinssatzswaps der LBBW mit aluminiumbedingter oder kupferbedingter Zuzahlung, wie sie in Baden-Württemberg vielfach vertrieben wurden.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu dem Bonuszinsswap mit nickelpreisbedingter Zuzahlung ist auch deshalb bedeutsam, weil sich das Gericht kritisch mit der Anlageempfehlung der Bank auseinandergesetzt hat. Zwar verarbeitete die Klägerin auch Nickel, für das Erzielen von Erträgen hätte aber jede beliebige Swap-Konstruktion gewählt werden können. Damit können auch andere metallverarbeitende Unternehmen (Nickel, Aluminium, Kupfer, etc.) von der Gerichtsentscheidung profitieren.

Weiter Informationen über:

Dr. Jochen Weck
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: 0049 89 99 89 22-0, Fax 0049 89 99 89 22-33
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