Hintergrund des Verfahrens war die Emission der T-Online Aktie im Jahr 2000. Nur fünf Jahre später fusionierten Telekom und T-Online. Dabei mussten beide Unternehmen bewertet werden.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass bei dieser Verschmelzung der Firmenwert von T-Online viel zu niedrig angesetzt worden sei. Aus diesem Grund sei das Umtauschverhältnis von 13 Telekom Aktien für 25 T-Online Aktien nicht richtig.
Vielmehr führe eine korrekte Bewertung nach § 1 SpruchG i.V.m. § 15 UmWG zu einem Ausgleichsanspruch der Aktionäre von T-Online in Höhe von 1,15 Euro pro Aktie.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (München): "Ein guter Tag für Aktionäre! Die ehemaligen Inhaber von T-Online Aktien haben jetzt einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Aktuell beläuft sich der Anspruch auf die erwähnten 1,15 Euro pro Aktie."
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren weitergeht und sich der Zahlungsbetrag noch erhöhen kann. Immerhin hat der vorsitzende Richter auf ein Sachverständigengutachten zur exakten Bestimmung der Ausgleichszahlung verzichtet und den Wert selbst anhand des Verhältnisses der beiden Börsenkurse zueinander ermittelt. Ein Gutachten hierzu hätte womöglich eine höhere Differenz ausgewiesen.
Lederer weiter: "Die Besitzer ehemaliger T-Online Aktien sollten ihren Anspruch auf Nachzahlung gegenüber der Deutschen Telekom prüfen lassen."
Von dieser Gerichtsentscheidung sind rund 120 Millionen Aktien betroffen.
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.