In den Jahren 2003-2010 wurden an den Anleger aus den Liquiditätsüberschüssen der Fondsgesellschaft Ausschüttungen ausgezahlt. Die Handelsbilanzen der Fondsgesellschaft von 2003-2010 wiesen in den Anfangsjahren 2003 und 2004 erhebliche Anfangsverluste und für die Jahre 2005-2010 jeweils einen Gewinn aus. Die in den Jahren 2005-2010 erwirtschafteten Gewinne reichten nicht aus, um die anfänglichen Verluste zu kompensieren. Insoweit erhielt der Anleger in den Jahren 2003-2010 Ausschüttungen, die nicht mehr durch die Haftsumme gedeckt waren.
Die klagende Bank, die Treuhänderin und die Fondsgesellschaft - sowie weitere Personen – schlossen 2011 eine „Stillhaltevereinbarung“, wonach die Kreditgeber bezüglich der Rückführung des Kredites bis zum Anfang 2012 stillhalten werden, um die Fälligkeit des Kredites zu vermeiden und Lösungen für eine sichere Rückführung des Kredites zu finden.
Das Landgericht stellte daher fest, dass der Anleger die Rückzahlung der Ausschüttungen gemäß § 129 Abs. 1 HGB verweigern darf, da er sich gegenüber der Bank auf die zwischen der Konsortialführerin und der Fondsgesellschaft getroffene Abrede der „nicht ernsthaften Einforderung“ der Kreditforderung sowie auf das „Stillhalteabkommen“ berufen kann (§ 404 BGB i. V. m. § 2.1. des Treuhandvertrags).
Falls auch Sie erhaltende Ausschüttungen beim DCSF DFH Deutsche Fonds Holding 64 Central Park oder eines anderen Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Investmentfonds zurückzahlen sollen, prüfen wir gerne Ihre Rechte gegenüber dem Anspruchssteller. Eventuell kommt auch eine Rückabwicklung der Fonds-Beteiligung im Ganzen in Betracht.
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