Im Jahr 2005 war die Deutsche Bank an das Unternehmen herangetreten und hatte ihm mitgeteilt, dass dessen Kapital nicht mehr marktgerecht angelegt sei. Zur „Renditeoptimierung“ dieser Kapitalanlage wurde ein „CMS Steepender Ladder Swap“ empfohlen. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit keinerlei riskante Anlagegeschäfte getätigt und war an solchen auch nicht interessiert.
Bei dem Swap handelte es sich um einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Dabei verpflichten sich Kunde und Bank alle drei Monate einen variablen Zinssatz aus einem frei festgelegten Bezugsbetrag zu zahlen. Der vom Kunden zu zahlende Zinssatz war vorliegend der 3-Monats-EURIBOR. Die Bank verpflichtete sich im ersten Halbjahr einen Festsatz i. H. v. 4,5 % zu zahlen, sodass sich in dieser Zeit ein Überschuss zu Gunsten des Kunden ergeben konnte. Für die verbleibenden 4 ½ Jahre errechnete sich der von der Bank zu zahlende Zinssatz aus einer Formel, die auf der Differenz zwischen kurzfristigen und langfristigen Kapitalmarktzinssätzen aufbaut (dem 10-Jahres und dem 2-Jahres EUR-Swapsatz). Die Zinsformel berücksichtigte jeweils auch das Ergebniss der vorangegangenen Abrechnungsperioden, sodass ein anfänglich negativer Trend durch einen späteren positiven Verlauf der Marktzinsen nur noch sehr schwer aufgeholt werden konnte (sog. „Leiter-“ oder „Ladder-Effekt“). Zudem beinhaltete der Vertrag ein einseitiges Kündigungsrecht der Bank. Die Bank konnte das Geschäft jederzeit auch gegen den Willen des Kunden auflösen, wenn dieser tatsächlich hätte Gewinne erzielen können.
Was die Bank dem Kunden verheimlichte: Das Geschäft wurde von ihr so berechnet, dass es am Abschlusstag finanzmathematisch sehr wahrscheinlich war, dass der Kunde Verluste in Höhe von etwa 3 bis 4 % des fiktiven Bezugsbetrages erleiden würde. D. h. das Geschäft hatte einen anfänglichen negativen Marktwert in der Größenordnung von € 600.000,00 bis € 800.000,00. Weiter wurde von der Bank verschleiert, dass das Geschäft keinerlei Bezug zu den angeblich zu optimierenden Kapitalanlagen des Kunden hatte. Es handelte sich um eine vollkommen unabhängige hochriskante Wette oder Spekulation, mit der bestenfalls zusätzlich Geld gewonnen werden konnte. Dies war allerdings sehr unwahrscheinlich.
Für Aufsehen hatte zuletzt das noch nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (Az. 9 U 164/08) gesorgt, in dem die Deutsche Bank in einem ähnlichen Fall ebenfalls in voller Höhe zum Schadensersatz verurteil wurde. Hier war das Gericht nach der Anhörung eines Finanzmathematikers aus der Spezialabteilung der Deutschen Bank zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei derartigen Produkten um reines „Glücksspiel“ handelt, dessen Regeln von der Bank entworfen wurden und bei dem die Chancen und Risiken „unfair“ verteilt seien.
Rössner Rechtsanwälte vertritt seit mehr als 35 Jahren ausschließlich Geschädigte im Bank- und Kapitalmarktrecht.
Quelle: Rössner Rechtsanwälte (www.roessner.de).
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im interantionalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.